SATZUNG des Tischtennisvereins Hechingen e.V.

 

§ 1 - Name und Sitz. 1

§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit 1

§ 3 - Mitgliedschaft 1

§ 4 - Mitgliedsbeiträge. 2

§ 6 - Ordentliche Hauptversammlung. 2

§ 7 - Außerordentliche Hauptversammlung. 3

§ 8 - Vorstand. 3

§ 9 - Auflösung des Vereins. 3

 

 

§ 1 - Name und Sitz

 

Der Verein führt die Bezeichnung TTC „Schwarz-Weiß“ Hechingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hechingen unter der Nr. VR 88 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hechingen.

 

§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit

 

1.       Der Verein fördert den Tischtennissport, insbesondere durch das Trainingsangebot und die Teilnahme seiner Mannschaften und Mitglieder an Wettkämpfen und durch die Jugendarbeit.

2.       Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.       Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

4.       Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB), dessen Satzungen er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen)  des WLSB und seiner angeschlossenen Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedermann offen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters schriftlich einzuholen.

2.       Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung.

Wird das Aufnahmegesuch abgelehnt, so müssen hierfür die Gründe nicht angegeben werden.

3.       Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des WLSB, sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des WLSB sind.

4.       Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

5.       Die Mitgliedschaft erlischt:

a)       Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist; die Rechte und Pflichten des Mitglieds enden erst am Tage des endgültigen Austritts. Bis dahin sind insbesondere die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

b)       Durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:

ba) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.

bb) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.

bc) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

 

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen bb) und bc)  ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.

Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Für Jugendliche und Kinder geltend die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.

 

§ 4 - Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

Durch den Vorstand können Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind. Der Vorstand kann den Dispens aufheben, wenn die Voraussetzungen seiner Erteilung im Laufe der Zeit ganz oder größtenteils weggefallen sind oder der Begünstigte in ungenügender Weise seinen Verpflichtungen nachkommt.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, er ist jährlich im Voraus an den Verein zu entrichten und ist jeweils am 15. Februar fällig. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden, deren Höhe sich nach den entstandenen zusätzlichen Kosten richtet.

Neu in den Verein eintretende Mitglieder haben nur den halben Beitrag zu entrichten, wenn die Aufnahme nach dem 30.06. erklärt wird.

 

§ 6 - Ordentliche Hauptversammlung

 

1.       Sie findet in jedem Geschäftsjahr spätestens im September statt und ist vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten, der Tagespresse oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.

2.       Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a)       Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassierer.

b)       Bericht der Rechnungsprüfung

c)       Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d)       Neuwahlen

e)       Beschlussfassung über Anträge

3.       Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Eine Vertagung ist unzulässig.

Jugendliche sind erst ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

4.       Die von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfer dürfen kein sonstiges Amt im Verein haben.

5.       Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, die im Wortlaut festzuhalten sind, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 - Außerordentliche Hauptversammlung

 

Sie findet statt:

a)       wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

b)       Im Falle von § 8 Ziffer 5

c)       Wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu § 6.

 

§ 8 - Vorstand

 

1.       Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

a)     dem 1. Vorsitzenden,

b)      dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden,

c)       dem Kassierer,

d)      dem Schriftführer.

In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches voll geschäftsfähig ist.

2.       Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3.       Der Vorstand ist mindestens einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.

4.       Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen an den Beschlüssen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in den Vereinsakten aufzubewahren.

5.       Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandmitglied aus, so wird es durch Zuwahl, die durch den Vorsitzenden erfolgt, ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

6.       Die beiden Vorsitzenden zusammen sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Rechts.

7.       Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.

8.       Die Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich. Sowie spezifische Jugendangele-genheiten, sowie Fragen der Mannschaftsaufstellung entstehen, sind der Jugendleiter in dem einen Fall, sowie die Mannschaftsführer in dem anderen Fall zu hören. Bei der Beschlussfassung haben sie Stimmrecht.

9.       Der Vorstand kann, von der in § 3 Ziffer 5 b genannten Befugnis abgesehen, Ordnungsstrafen in Form von Rüge, Verwarnung, strengen Verweis oder Spielsperre gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

 

§ 9 - Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereins-vermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den WLSB oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 

 

72379 Hechingen, den 18.11.1980