SATZUNG des Tischtennisvereins Hechingen e.V.
§ 1 - Name und Sitz. 1
§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit 1
§ 3 - Mitgliedschaft 1
§ 4 - Mitgliedsbeiträge. 2
§ 6 - Ordentliche Hauptversammlung. 2
§ 7 - Außerordentliche
Hauptversammlung. 3
§ 8 - Vorstand. 3
§ 9 - Auflösung des Vereins. 3
Der Verein führt die Bezeichnung TTC „Schwarz-Weiß“
Hechingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hechingen unter der
Nr. VR 88 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hechingen.
1.
Der Verein fördert den Tischtennissport, insbesondere durch
das Trainingsangebot und die Teilnahme seiner Mannschaften und Mitglieder an
Wettkämpfen und durch die Jugendarbeit.
2.
Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und
verfolgt keine politischen Ziele.
4.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen
Landessportbundes e.V. (WLSB), dessen Satzungen er anerkennt. Der Verein
unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung,
Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner angeschlossenen Verbände, insbesondere
hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
1.
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedermann offen. Bei
Minderjährigen ist die Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters
schriftlich einzuholen.
2.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des
Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung.
Wird das Aufnahmegesuch
abgelehnt, so müssen hierfür die Gründe nicht angegeben werden.
3.
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung
des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins
und des WLSB, sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben
werden und die Mitglied des WLSB sind.
4.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Hauptversammlung ernannt.
5.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche
Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die
Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den
Erziehungsberechtigten abzugeben ist; die Rechte und Pflichten des Mitglieds
enden erst am Tage des endgültigen Austritts. Bis dahin sind insbesondere die
Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
b)
Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann durch den
Vorstand beschlossen werden:
ba) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der
Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in
Rückstand gekommen ist.
bb) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen,
die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied
angehört.
bc) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft
verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes dem der Verein
angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.
Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen bb) und
bc) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen
gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende
Hauptversammlung, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm
gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung
den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt
er als aufgehoben.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die
Rechte des Mitgliedes.
Für Jugendliche und Kinder geltend die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den
Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des
Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie
nicht.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird
durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Durch den Vorstand können Mitglieder, die ihren Wohnsitz
nicht am Sitz des Vereins haben, von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ganz
oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen
Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind. Der
Vorstand kann den Dispens aufheben, wenn die Voraussetzungen seiner Erteilung
im Laufe der Zeit ganz oder größtenteils weggefallen sind oder der Begünstigte
in ungenügender Weise seinen Verpflichtungen nachkommt.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines
Mitgliedsbeitrages befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, er ist jährlich
im Voraus an den Verein zu entrichten und ist jeweils am 15. Februar fällig.
Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind,
kann eine Mahngebühr erhoben werden, deren Höhe sich nach den entstandenen
zusätzlichen Kosten richtet.
Neu in den Verein eintretende Mitglieder haben nur den
halben Beitrag zu entrichten, wenn die Aufnahme nach dem 30.06. erklärt wird.
1.
Sie findet in jedem Geschäftsjahr spätestens im September
statt und ist vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den
Vereinsnachrichten, der Tagespresse oder in sonstiger geeigneter, jedem
Mitglied zugänglicher Weise.
2.
Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a)
Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1.
Vorsitzenden und den Kassierer.
b)
Bericht der Rechnungsprüfung
c)
Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d)
Neuwahlen
e)
Beschlussfassung über Anträge
3.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Die Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Eine Vertagung ist unzulässig.
Jugendliche sind erst ab dem 16.
Lebensjahr stimmberechtigt.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist
das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
4.
Die von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfer dürfen
kein sonstiges Amt im Verein haben.
5.
Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die
Beschlüsse, die im Wortlaut festzuhalten sind, ist ein Protokoll zu führen, das
vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Sie findet statt:
a)
wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins
oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
b)
Im Falle von § 8 Ziffer 5
c)
Wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen
Mitglieder schriftlich gefordert wird.
Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu
§ 6.
1.
Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden,
b)
dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden,
c)
dem Kassierer,
d)
dem Schriftführer.
In den Vorstand kann nur
gewählt werden, wer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches voll geschäftsfähig
ist.
2. Der
Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt
ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der
Vorstand ist mindestens einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.
4. Die
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die
Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen an
den Beschlüssen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in den
Vereinsakten aufzubewahren.
5.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandmitglied aus,
so wird es durch Zuwahl, die durch den Vorsitzenden erfolgt, ersetzt. Bei
Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu
wählen hat.
6.
Die beiden Vorsitzenden zusammen sind die gesetzlichen Vertreter
des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Rechts.
7.
Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes
ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des
Vereinsvorstandes zu treffen.
8.
Die Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich. Sowie
spezifische Jugendangele-genheiten, sowie Fragen der Mannschaftsaufstellung
entstehen, sind der Jugendleiter in dem einen Fall, sowie die Mannschaftsführer
in dem anderen Fall zu hören. Bei der Beschlussfassung haben sie Stimmrecht.
9.
Der Vorstand kann, von der in § 3 Ziffer 5 b genannten
Befugnis abgesehen, Ordnungsstrafen in Form von Rüge, Verwarnung, strengen
Verweis oder Spielsperre gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich
gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung
zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach
Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereins-vermögen ist mit Zustimmung des
Finanzamtes auf den WLSB oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung
ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes
gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
72379 Hechingen, den 18.11.1980